Öffentliche Bekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachung der Kreisverwaltung des
Rhein-Lahn-Kreises
Allgemeinverfügung
– Unbefristete Einschränkung –
Vollzug der Wassergesetze; Beschränkung / Ausschluss des Gemeingebrauchs sowie
des Eigentümer- und Anliegergebrauchs im Hinblick auf die Entnahme von Wasser
aus oberirdischen Gewässern
Auf Grundlage des § 100 Abs. 1 des Gesetzes über die Ordnung des Wasserhaushaltes
(Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 4 Landeswassergesetz
(LWG) erlässt die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises als zuständige Untere
Wasserbehörde (§ 98 Abs. 3 des LWG) folgende
I. Allgemeinverfügung:
1. Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Bäche, Gräben, Flüsse, Teiche,
Seen) im Kreisgebiet wird bis auf Widerruf untersagt. Ausgenommen hiervon ist die
Entnahme von Wasser im Brandfall durch Einsatzkräfte der Feuerwehr.
2. Die Untersagung gilt auch für die Entnahme durch die Eigentümer der an oberirdische
Gewässer angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke
Berechtigten (Anlieger).
3. Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird im besonderen öffentlichen
Interesse angeordnet.
4. Die Untere Wasserbehörde kann auf Antrag eine widerrufliche Ausnahme erteilen, wenn
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder das Verbot im
Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt.
5. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
II. Begründung:
Aufgrund der anhaltenden Trockenheit und der seit Wochen bzw. Monaten unzureichenden
Niederschläge haben sich in den Gewässern des Rhein-Lahn-Kreises sehr niedrige
Wasserstände eingestellt. Eine Änderung dieser Situation ist derzeit nicht absehbar. Die bisher
gefallenen Niederschlagsmengen liegen weit unter dem Durchschnitt. Es besteht die Gefahr,
dass der Naturhaushalt nachhaltig gestört wird. Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen
Gewässern verstärkt diese Gefahr erheblich.
Rechtsgrundlage für die in Ziff. 1 und 2 getroffenen Anordnungen ist § 100 Abs. 1 WHG i. V.
m. § 98 Abs. 3 und § 92 Abs. 1 LWG sowie § 33 WHG, § 23 Abs. 1 Nr. 4 und § 25 Abs. 2
LWG. Danach können der Gemeingebrauch und der Eigentümer- und Anliegergebrauch durch
die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zum Wohl der Allgemeinheit,
insbesondere zum Schutz des Naturhaushalts, beschränkt oder ausgeschlossen werden. Die
für ein oberirdisches Gewässer erforderliche Mindestwasserführung (§ 33 WHG) ist auch zu
beachten und einzuhalten, wenn die Wasserentnahme keinem Genehmigungserfordernisunterliegt und somit keiner Zulassung durch die zuständige Behörde bedarf. Widerspricht die
Benutzung den Anforderungen der Mindestwasserführung, so können Maßnahmen
angeordnet werden, die zur Durchsetzung dieser Anforderungen notwendig sind.
Die angeordnete Untersagung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs ist geeignet die
Gewässer vor weiteren Störungen durch eine Verringerung der Wasserführung zu schützen
und eine Verschlechterung der durch die langanhaltende extreme Trockenheit kritischen
Gewässerzustände zu vermeiden und damit die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern vor
Schaden zu bewahren. Die Untersagung bezweckt ferner, vorsorglich die Lebensgrundlage
Wasser, wasserökologische Belange sowie das Wohl der Allgemeinheit zu schützen und zu
erhalten. Sie ist ein geeignetes Mittel zur Absicherung der ökologischen, wassermengen- und
wassergütewirtschaftlichen Anforderungen. Die Maßnahme ist alternativlos, um die Funktions-
und Leistungsfähigkeit der Fließgewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als
Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten.
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Sie liegt im besonderen öffentlichen
Interesse (§ 80 Abs. 3 VwGO), weil es nicht vertretbar ist, Wasserentnahmen durch Einlegung
von Rechtsmitteln fortzusetzen und dadurch die Ordnung des Wasserhaushalts weiter zu
beeinträchtigen. Durch weitere Entnahmen wäre der zur Aufrechterhaltung der
wasserbiologischen Vorgänge zu erhaltende Mindestabfluss in noch höherem Maße gefährdet
bzw. nicht mehr gewährleistet. Aufgrund der angeordneten sofortigen Vollziehung hat ein
Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.
III. Hinweise:
Das Entnahmeverbot gilt nicht für zugelassene Benutzungen (Erlaubnisse, Bewilligungen, alte
Rechte). Hier gelten die im jeweiligen Bescheid genannten Einschränkungen bzw. Verbote der
Entnahme von Wasser bei niedrigen Abflüssen / Wasserständen im Gewässer. Sofern die
Einschränkung von Befugnissen und Rechten erforderlich wird, ergeht eine gesonderte
Anordnung durch die zuständige Behörde. Die Einhaltung des Entnahmeverbots wird
überwacht. Auf die Bußgeldvorschrift des § 118 LWG wird hingewiesen. Bei einer
Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung können nach § 118 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m.
Abs. 2 LWG Bußgelder bis zu einer Höhe von 50.000 Euro verhängt werden.
Die vorstehende Allgemeinverfügung gilt gem. § 1 Abs. 6 der Hauptsatzung des Rhein-Lahn-
Kreises i. V. m. § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG), § 35 S. 2 und § 41
Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) am Tag nach ihrer Veröffentlichung als
bekannt gegeben.
Unabhängig von der aktuellen Situation gilt: Die Entnahme von Wasser mittels Motorpumpen
ist ohne entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde ganzjährig
unzulässig. Ebenso ist das Aufstauen von Bächen mit Brettern, Steinen oder anderen
Hindernissen nicht erlaubt, da dadurch Gewässer und ihre Lebensgemeinschaften erheblich
beeinträchtigt werden können.
IV. Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Widerspruch bei der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises, Insel Silberau 1, 56130 Bad
Ems schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur
Niederschrift erhoben werden.
Hinweis: Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.Bad Ems, 03. Juli 2026
gez.
Jörg Denninghoff
(Landrat)
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