Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung der Kreisverwaltung des

Rhein-Lahn-Kreises

Allgemeinverfügung

– Unbefristete Einschränkung –

Vollzug der Wassergesetze; Beschränkung / Ausschluss des Gemeingebrauchs sowie

des Eigentümer- und Anliegergebrauchs im Hinblick auf die Entnahme von Wasser

aus oberirdischen Gewässern

Auf Grundlage des § 100 Abs. 1 des Gesetzes über die Ordnung des Wasserhaushaltes

(Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 4 Landeswassergesetz

(LWG) erlässt die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises als zuständige Untere

Wasserbehörde (§ 98 Abs. 3 des LWG) folgende

I. Allgemeinverfügung:

1. Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Bäche, Gräben, Flüsse, Teiche,

Seen) im Kreisgebiet wird bis auf Widerruf untersagt. Ausgenommen hiervon ist die

Entnahme von Wasser im Brandfall durch Einsatzkräfte der Feuerwehr.

2. Die Untersagung gilt auch für die Entnahme durch die Eigentümer der an oberirdische

Gewässer angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke

Berechtigten (Anlieger).

3. Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird im besonderen öffentlichen

Interesse angeordnet.

4. Die Untere Wasserbehörde kann auf Antrag eine widerrufliche Ausnahme erteilen, wenn

überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder das Verbot im

Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt.

5. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

II. Begründung:

Aufgrund der anhaltenden Trockenheit und der seit Wochen bzw. Monaten unzureichenden

Niederschläge haben sich in den Gewässern des Rhein-Lahn-Kreises sehr niedrige

Wasserstände eingestellt. Eine Änderung dieser Situation ist derzeit nicht absehbar. Die bisher

gefallenen Niederschlagsmengen liegen weit unter dem Durchschnitt. Es besteht die Gefahr,

dass der Naturhaushalt nachhaltig gestört wird. Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen

Gewässern verstärkt diese Gefahr erheblich.

Rechtsgrundlage für die in Ziff. 1 und 2 getroffenen Anordnungen ist § 100 Abs. 1 WHG i. V.

m. § 98 Abs. 3 und § 92 Abs. 1 LWG sowie § 33 WHG, § 23 Abs. 1 Nr. 4 und § 25 Abs. 2

LWG. Danach können der Gemeingebrauch und der Eigentümer- und Anliegergebrauch durch

die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zum Wohl der Allgemeinheit,

insbesondere zum Schutz des Naturhaushalts, beschränkt oder ausgeschlossen werden. Die

für ein oberirdisches Gewässer erforderliche Mindestwasserführung (§ 33 WHG) ist auch zu

beachten und einzuhalten, wenn die Wasserentnahme keinem Genehmigungserfordernisunterliegt und somit keiner Zulassung durch die zuständige Behörde bedarf. Widerspricht die

Benutzung den Anforderungen der Mindestwasserführung, so können Maßnahmen

angeordnet werden, die zur Durchsetzung dieser Anforderungen notwendig sind.

Die angeordnete Untersagung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs ist geeignet die

Gewässer vor weiteren Störungen durch eine Verringerung der Wasserführung zu schützen

und eine Verschlechterung der durch die langanhaltende extreme Trockenheit kritischen

Gewässerzustände zu vermeiden und damit die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern vor

Schaden zu bewahren. Die Untersagung bezweckt ferner, vorsorglich die Lebensgrundlage

Wasser, wasserökologische Belange sowie das Wohl der Allgemeinheit zu schützen und zu

erhalten. Sie ist ein geeignetes Mittel zur Absicherung der ökologischen, wassermengen- und

wassergütewirtschaftlichen Anforderungen. Die Maßnahme ist alternativlos, um die Funktions-

und Leistungsfähigkeit der Fließgewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als

Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Sie liegt im besonderen öffentlichen

Interesse (§ 80 Abs. 3 VwGO), weil es nicht vertretbar ist, Wasserentnahmen durch Einlegung

von Rechtsmitteln fortzusetzen und dadurch die Ordnung des Wasserhaushalts weiter zu

beeinträchtigen. Durch weitere Entnahmen wäre der zur Aufrechterhaltung der

wasserbiologischen Vorgänge zu erhaltende Mindestabfluss in noch höherem Maße gefährdet

bzw. nicht mehr gewährleistet. Aufgrund der angeordneten sofortigen Vollziehung hat ein

Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.

III. Hinweise:

Das Entnahmeverbot gilt nicht für zugelassene Benutzungen (Erlaubnisse, Bewilligungen, alte

Rechte). Hier gelten die im jeweiligen Bescheid genannten Einschränkungen bzw. Verbote der

Entnahme von Wasser bei niedrigen Abflüssen / Wasserständen im Gewässer. Sofern die

Einschränkung von Befugnissen und Rechten erforderlich wird, ergeht eine gesonderte

Anordnung durch die zuständige Behörde. Die Einhaltung des Entnahmeverbots wird

überwacht. Auf die Bußgeldvorschrift des § 118 LWG wird hingewiesen. Bei einer

Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung können nach § 118 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m.

Abs. 2 LWG Bußgelder bis zu einer Höhe von 50.000 Euro verhängt werden.

Die vorstehende Allgemeinverfügung gilt gem. § 1 Abs. 6 der Hauptsatzung des Rhein-Lahn-

Kreises i. V. m. § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG), § 35 S. 2 und § 41

Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) am Tag nach ihrer Veröffentlichung als

bekannt gegeben.

Unabhängig von der aktuellen Situation gilt: Die Entnahme von Wasser mittels Motorpumpen

ist ohne entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde ganzjährig

unzulässig. Ebenso ist das Aufstauen von Bächen mit Brettern, Steinen oder anderen

Hindernissen nicht erlaubt, da dadurch Gewässer und ihre Lebensgemeinschaften erheblich

beeinträchtigt werden können.

IV. Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe

Widerspruch bei der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises, Insel Silberau 1, 56130 Bad

Ems schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur

Niederschrift erhoben werden.

Hinweis: Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.Bad Ems, 03. Juli 2026

gez.

Jörg Denninghoff

(Landrat)

Rathaus

Schulstraße 14
56357 Nochern

© 2024 Alle Rechte liegen bei der Ortsgemeinde Nochern